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Arbeitsrecht | Lösung von Gesamtversorgungszusage erst ab 50 % Mehrbelastung
Ein Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgungszusage erteilt hat, ist nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) berechtigt, eine Anpassung der Versorgungsregelungen zu verlangen, wenn eine Äquivalenzstörung vorliegt. Hiervon ist erst dann auszugehen, wenn die bei Schaffung des Versorgungswerks zugrunde gelegte Belastung wegen Änderungen im Sozialversicherungsrecht zum Anpassungsstichtag um mehr als 50 % überschritten wird ( NWB BAAAC-80643). Der Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgung zusage, bringe damit zum Ausdruck, dass er für ein bestimmtes Versorgungsniveau einstehen will. Hiervon könne er sich nur unter besonders strengen Voraussetzungen lösen.