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Steuerstrafrecht | Hinterziehung von Kirchensteuern
Der NWB OAAAC-79782 den Vorwurf der Hinterziehung von Kirchensteuern mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gem. § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. Die Verkürzung von Kirchensteuer wird im Land Nordrhein-Westfalen vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) nicht erfasst. Der sachliche Anwendungsbereich der AO ist gem. § 1 Abs. 1 AO nur für Steuern eröffnet, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Hierzu gehört die Kirchensteuer nicht. Art. 4 Abs. 3 EGStGB eröffnet den Landesgesetzgebern die Möglichkeit, bei Steuern oder anderen Abgaben die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO für anwendbar zu erklären oder entsprechende Regelungen zu s...