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Aufteilung der Vorsteuern bei gemeinnütziger Körperschaft
Eine gemeinnützige Körperschaft kann einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich haben. Sie kann die Vorsteuern gem. § 15 UStG auch dann nur insoweit abziehen, als die Eingangsleistungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind, wenn sie von der öffentlichen Hand echte Zuschüsse erhält.