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Einkommenszurechnung für Organträger
Das Einkommen einer Organgesellschaft ist einem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zivilrechtlich wirksam geworden ist. Die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist erst gegeben, wenn die Eintragung des Vertrags in das Handelsregister erfolgt ist. Das Erfordernis der Handelsregistereintragung folgt daraus, dass ein solcher Unternehmensvertrag ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag ist.