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Nachträglich notariell vereinbarte Zahlungsverpflichtung als dauernde Last
Ein Vertrag, mit dem ein Grundstück unter dem Vorbehalt des hälftigen Nießbrauchs unentgeltlich in der Generationenfolge übertragen wird, stellt keinen Versorgungsvertrag im Sinne des Rechtsinstituts „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung” dar. Die in einem späteren Vertrag ergänzend vereinbarten Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last abzugsfähig, weil hierdurch weder eine anlässlich der Grundstücksübertragung getroffene Versorgungsabrede angepasst noch der Vorbehaltsnießbrauch durch eine private Versorgungsrente abgelöst wird.