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Verzinsung von Investitionszulagenansprüchen
Wird durch ein rechtskräftiges OVG-Urteil das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dazu verpflichtet, eine Investitionszulagenbescheinigung gem. § 2 InvZulG 1986 zu erteilen, die als Grundlagenbescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zur Festsetzung von Investitionszulage führt, besteht ein Anspruch auf Verzinsung der im Folgebescheid festgesetzten Investitionszulage nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO. Ansprüche auf Investitionszulage werden gem. § 236 AO verzinst, denn gem. § 5 Abs. 5 InvZulG ist § 236 AO auf Investitionszulagen entsprechend anzuwenden. Grundlagenbescheid i. S. des § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO ist jeder Bescheid, der Grundlagenbescheid i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist. Grundlagenbescheid ist auch die Bescheinigung gem.§ 2 InvZulG 1986.