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Vorübergehende Unterbringung in der Wohnung eines Bekannten
Ein Steuerpflichtiger, der für die Dauer von ca. fünf Monaten in der Zwei-Zimmerwohnung eines Bekannten unentgeltlich wohnt, dort auf dem Sofa im Wohnzimmer schläft und mit Ausnahme eines Koffers mit Kleidung keine persönlichen Sachen in der Wohnung untergebracht hat, hat dort weder seinen Wohnsitz nach § 8 AO, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO.