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Haftungserleichterung bei Minijobs
Keine rückwirkende Sozialversicherungspflicht bei verschwiegenem weiteren Minijob
Hat ein Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen – sog. Minijobs – ist das Entgelt für diese Beschäftigungen zusammenzurechnen, um die Versicherungspflichtgrenze von 400 € im Monat zu prüfen. Beträgt das Entgelt in der Summe mehr als 400 € pro Monat, kommen die Minijob-Regelungen nicht zur Anwendung. Stattdessen tritt die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein und es sind reguläre Beiträge zu entrichten (ggf. unter Berücksichtigung der sog. Gleitzone). Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat sich nun in einer Entscheidung v. - L 5 R 2125/07 mit der Frage befasst, ab welchem Zeitpunkt die Versicherungspflicht eintritt, wenn der Arbeitgeber erst nachträglich erfährt, dass mehrere Minijobs bestanden.
Aushilfskraft mit mehreren Minijobs beschäftigt
Der Kläger beschäftigte in seinem Architekturbüro ab dem eine Studentin mit einem Entgelt von 350 € pro Monat. Zusätzlich arbeitete die Studentin in der Zeit vom bis gegen ein Entgelt von durchschnittlich 113,67 € pro Monat bei einem anderen Arbeitgeber. Beide Beschäftigungsverhältnisse waren jeweils ordnungsgemäß der für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ...