BGH Beschluss v. - 3 StR 135/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Lübeck, vom

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); indes entfällt bei dem Angeklagten C. der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe (vgl. ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Fundstelle(n):
YAAAC-80657

1Nachschlagewerk: nein