Umfang der Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Leitsatz
Der Grundsatz der anteiligen Haftung für Umsatzsteuer bei mangelnder Liquidität zum Fälligkeitszeitpunkt auch bei Steuerhinterziehung
erfährt Einschränkungen, wenn durch die Steuerhinterziehung der Liquiditätsentzug zur Finanzierung von Schwarzlöhnen und zur
Finanzierung eines aufwändigen Lebensunterhalts verdeckt wird.
Unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät der Haftung ist zu Gunsten des wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Haftenden
die gemäß § 225 Abs. 2 AO bestimmte Tilgungsreihenfolge beachtlich.
Ein gegenüber den Erben des Steuerschuldners im Nachlassverwaltungsverfahren ausgesprochener Erlass wirkt nicht gegenüber
dem Haftungsschuldner. Die Einschränkung der Erlasswirkung gemäß § 191 Abs. 5 Satz 2 AO gilt nicht nur für die täterschaftliche
Begehung der Steuerhinterziehung, sondern für jede Begehungsform im Sinne von § 370 AO, also auch für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1292 Nr. 20 RAAAC-80587
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 01.04.2008 - II 127/2005
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