Kein Vorsteuerabzug, wenn der tatsächlich liefernde Unternehmer unberechtigt unter fremdem Namen auftritt - kein Recht des
Unternehmers auf Vorsteuerabzug bei leichtfertigem Verhalten
Leitsatz
Ist eine Lieferung tatsächlich einem Unternehmer zuzurechnen, der unberechtigt unter fremdem Namen auftritt, so ist ein Vorsteuerabzug
aus einer Rechnung über diese Lieferung, die auf den fremden Namen lautet, nicht zu gewähren.
Es genügt nicht den Anforderungen eines Vertrauensschutzes auf die Rechtmäßigkeit eines Liefervorganges, wenn ein Unternehmer
sich nicht der Richtigkeit der Geschäftsdaten seines Vertragspartners versichert.
Die Feststellungslast, dass eine Rechnung in einem bestimmten Besteuerungszeitraum vorlag, trägt der den Vorsteuerabzug begehrende
Unternehmer.
Fundstelle(n): HAAAC-80586
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 04.03.2008 - II 26/2005
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