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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 1408/03 E,AO

Gesetze: FördG § 3 Satz 2 Nr. 1, FördG § 3 Satz 2 Nr. 3, FördG § 4 Abs. 3, EStG § 7 Abs. 4, EStG § 7a Abs. 9

Abschreibung von Aufwendungen als Herstellungskosten für ein anderes Wirtschaftsgut

Leitsatz

  1. Bei erstmaliger Herstellung einer bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafften Eigentumswohnung kann der zu diesem Zweck vorgenommene Umbau einer Fabrikhalle nicht zugleich nachträglicher Herstellungs- oder Modernisierungsaufwand i. S. d. § 3 S. 2 Nr. 3 FördG auf diese Eigentumswohnung sein.

  2. Für die nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen verbliebenen Anschaffungskosten kann in diesem Fall keine Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG vorgenommen werden; die weiteren Afa bemessen sich vielmehr nach der allgemeinen Regel des § 7 a Abs. 9 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAC-80577

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.06.2006 - 3 K 1408/03 E,AO

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