Keine Abziehbarkeit der unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes gezahlten Vermittlungsgebühr für eine Kapitallebens- und
Rentenversicherung als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften
Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze verfassungskonform
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge führt eine Vermittlungsprovision, die das volljährige
Kind als Versicherungsnehmer nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes im Zusammenhang mit dem Abschluss einer fondsgebundenen
Lebens- und Rentenversicherung zusätzlich zu den Gesamtversicherungsbeiträgen an den Vermittler gezahlt hat (sog. Nettopolice),
nicht zu sofort im Zeitpunkt der Zahlung abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu Anschaffungs(neben)kosten
der Kapitalanlage; durch die mit dem Alterseinkünftegesetz einhergehende Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wurde keine
veränderte Abgrenzung zwischen Anschaffungs(neben)kosten und Werbungskosten bewirkt.
2. Die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1376 Nr. 17 EAAAC-80574
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