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FG München Urteil v. - 15 K 2919/04 EFG 2008 S. 1383 Nr. 17

Gesetze: EStG 1997 § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 3 Nr. 62, EStG 1997 § 38a Abs. 1 S. 1, EStG 1997 § 42d Abs. 1 Nr. 1, SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Ein Steuerpfllichtiger, der über einen Treuhänder beherrschend an einer GmbH beteiligt ist, ist nicht deren Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

Leitsatz

Ist der Treuhänder verpflichtet, die Stimmrechte aus dem treuhänderisch von ihm gehaltenen 60%-Anteil an einer GmbH nach den Weisungen des Treugebers auszuüben, so ist der in einem Beschäftigungsverhältnis zu der GmbH stehende Treugeber nicht deren Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung stellt bei ihm steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1383 Nr. 17
UAAAC-80573

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FG München, Urteil v. 06.03.2008 - 15 K 2919/04

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