Ein Steuerpfllichtiger, der über einen Treuhänder beherrschend an einer GmbH beteiligt ist, ist nicht deren Arbeitnehmer im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne
Leitsatz
Ist der Treuhänder verpflichtet, die Stimmrechte aus dem treuhänderisch von ihm gehaltenen 60%-Anteil an einer GmbH nach den
Weisungen des Treugebers auszuüben, so ist der in einem Beschäftigungsverhältnis zu der GmbH stehende Treugeber nicht deren
Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung stellt bei ihm steuerpflichtigen
Arbeitslohn dar.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1383 Nr. 17 UAAAC-80573
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