Keine tarifliche Erhöhung der Einkommensteuer um das deutsche Kindergeld bei Unterhaltspflicht nach norwegischem Recht
Kinderfreibetrag und Kindergeldanspruch für in Norwegen beim anderen Elternteil lebendes Kind
Leitsatz
1. Bei der Unterhaltspflicht nach norwegischem Recht wird hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Unterhalts anders als nach
§ 1612b BGB kein Ausgleichsanspruch hinsichtlich des hälftigen Kindergeldes berücksichtigt, so dass ein in Deutschland wohnender
Elternteil, der weder in Deutschland noch in Norwegen Kindergeld erhalten hat, für das beim anderen Elternteil in Norwegen
lebende Kind einen (nicht nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG 1997 gekürzten) Kinderfreibetrag erhält, ohne dass die tarifliche Einkommensteuer
nach § 31 Satz 5 EStG 1997 um das deutsche Kindergeld erhöht werden müsste.
2. Werden die norwegischen Unterhaltsvorschriften dem Finanzamt erst nachträglich bekannt, stellt dies eine neue Tatsache
i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, die zur Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide berechtigt, in denen
Kindergeld nach § 31 Satz 5 EStG 1997 für das in Norwegen lebende Kind hinzugerechnet worden ist. Einem steuerlich nicht kundigen
Elternteil kann insoweit kein eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließendes grobes Verschulden angelastet werden.
3. Das der Kindesmutter in Norwegen zustehende Kindergeld ist eine dem (deutschen) Kindergeld vergleichbare Leistung im Sinne
des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1381 Nr. 17 IWB-Kurznachricht Nr. 23/2008 S. 1127 AAAAC-80571
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