1) Für die Streitwertbestimmung nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. bleiben mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume,
die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, in der Regel außer Betracht.
2) Der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist möglichst nach den tatsächlichen konkreten steuerlichen Auswirkungen
zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, kommt es zu pauschalen Wertansätzen, z.B. bei § 10d EStG in Höhe von 10% des streitigen
Verlustes.
3) Das geldwerte Interesse im Falle der Anfechtung von Gewinnfeststellungsbescheiden beträgt vorbehaltlich besserer Erkenntnisse
25% der streitigen Beträge.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1167 Nr. 18 EFG 2008 S. 1488 Nr. 18 WAAAC-80555
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