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Nachholverbot bei Pensionsrückstellung bei zu geringem Teilwertansatz im Vorjahr
Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg gilt das Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für Pensionsrückstellungen auch dann, wenn die Pensionsrückstellung in den Vorjahren versehentlich mit einem Wert unter dem Teilwert angesetzt worden war. Wegen des Nachhol-verbots darf dann im laufenden Wirtschaftsjahr nicht der zutreffende Teilwert passiviert werden, sondern eine Zuführung zur Pensionsrückstellung nur in Höhe der Teilwertdifferenz zwischen dem zutreffenden Teilwert zum Ende des Vorjahres und dem zutreffenden Teilwert zum Bilanzstichtag des laufenden Jahres vorgenommen werden.
Beispiel: Die A-GmbH passiviert zum eine Pensionsrückstellung i. H. von 130.000 €, obwohl 190.000 € richtig wären. Ursache für den zu geringen Bilanzansatz ist ein Fehler im versicherungsmathematischen Gutac...