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Die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG
Anmerkungen zum
Bedenken Unternehmen ihre Geschäftspartner mit Geschenken oder Einladungen, können sie die Versteuerung dieser Sachzuwendungen nach § 37b EStG seit 2007 pauschal übernehmen. Über Zweifelsfragen und Hinweise zur praktischen Anwendung wurde in BBK F. 13 S. 5039 ff., NWB PAAAC-49835, ausführlich berichtet. Nun hat das BMF ein Anwendungsschreiben zum § 37b EStG veröffentlicht, das nachfolgend kommentiert wiedergegeben wird.
Hier finden Sie alle relevanten Formulare zur Lohnsteueranmeldung 2008: NWB XAAAC-72929. S. 554
I. Anwendungsbereich des § 37b EStG
Vorbemerkung: Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das EStG eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 % pauschal zu übernehmen und abzuführen.
Zur Anwendung dieser Regelung gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Tz. 1: Zuwendender i. S. des § 37b EStG kann jede natürliche und juristische Person sein. Macht der Zuwendende von der Wahlmöglichkeit des § 37b EStG Gebrauch, so ist er Steuerpflichtiger i. S. des § 33 AO. Ausländische Zuwendende und nicht steuerpflichtige ...