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Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand
Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG liegen nicht vor, wenn der Einbringende entsprechend einem im Einbringungszeitpunkt bereits bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen bzw. sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung verringern soll. Dem tatsächlichen Vollzug eines solchen Plans kommt keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung zu. § 5 Abs. 2 GrEStG kommt daher nicht zum Tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine geplante Kapitalerhöhung nicht platziert werden kann und sich die Beteiligung des Veräußerers an der erwerbenden Gesamthand daher nicht wie geplant verringert.