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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines Berufskraftfahrers mit luxemburgischem Arbeitgeber
Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA-Luxemburg werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte ausgenommen, die nach dem Abkommen in Luxemburg besteuert werden können. Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat gem. Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder worden ist. Berufskraftfahrer haben ihre regelmäßige Arbeitsstätte in ihrem Fahrzeug. Der Ort der Arbeitsausübung bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeugs. Hat ein Steuerpflichtiger keine Speditionsfahrten mit dem Lkw seines luxemburgischen Arbeitgebers in Luxemburg unternommen, findet Art. 10 Abs. 1 DBA-L...