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Zeitgleiche Gründung einer Personengesellschaft in Verbindung mit Einbringung und Teilanteilsveräußerung
Bringt ein Einzelunternehmer einen Teilbetrieb in eine GbR ein, ist der Gewinn aus der zeitgleichen entgeltlichen Einräumung einer Beteiligung von jeweils 20 % des Gesellschaftsvermögens der GbR an die beiden Mitgesellschafter aufgrund der Annahme eines einheitlichen Vorgangs als laufender Gewinn und mithin als Teil des Gewerbeertrags des Einzelunternehmens i. S. des § 7 GewStG anzusehen. Die Annahme eines nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Veräußerungsgewinns scheidet aus.