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FG Nürnberg 17.01.2008 IV 352/2005 , NWB direkt 23/2008 S. 7
Kindergeld für behindertes Kind
Kindergeld wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ist nur dann zu bezahlen, wenn die Behinderung die alleinige Ursache für die Nichtmöglichkeit des Selbstunterhalts ist. Treten andere Ursachen hinzu, ist Kindergeld nicht zu gewähren.