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Aufwendungen für Auslandsstudium
Aufwendungen für ein Auslandstudium sind auch dann nicht über den Abzugsbetrag von 924 € (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG) hinaus zu berücksichtigen, wenn eine Ausbildung, die zum angestrebten Beruf führen soll, im Inland nicht angeboten wird. Studiengebühren für eine inländische Hochschule, die nicht als staatliche genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder als allgemeinbildende Ergänzungsschule beurteilt werden kann, sind nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar.