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Übergang zur linearen AfA bei Einlage eines Gebäudes ins Betriebsvermögen
Ändert sich die Nutzung eines nach seiner Fertigstellung teils eigenbewohnten und teils zu fremden gewerblichen Zwecken vermieteten Gebäudes dahin, dass der bisher eigenbewohnte Teil nunmehr für eigene gewerbliche Zwecke genutzt wird und deswegen nunmehr notwendiges Betriebsvermögen darstellt, und wird in diesem Zusammenhang auch der fremdvermietete Gebäudeteil dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zugeordnet, darf das Gebäude nach dieser Einlage ins Betriebsvermögen nur noch linear nach § 7 Abs. 4 EStG und nicht mehr wie vor der Einlage degressiv nach § 7 Abs. 5 bzw. § 7b EStG abgeschrieben werden (Abgrenzung zum ). Eine Berichtigung dahin gehend, dass die Einlage des fremdvermieteten Gebäudeteils ins gewillkürte Betriebsvermögen nachträglich mit Wirkung für die Vergange...