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Unterbrechung des Verfahrens führt nicht zu neuem Gebührenanspruch
Wird ein finanzgerichtliches Verfahren durch den Tod eines Beteiligten unterbrochen, führt die Aufnahme des Verfahrens durch die Erben nicht zu einem neuen Gebührenanspruch des Bevollmächtigten. Dies gilt auch dann, wenn die Unterbrechung mehr als zwei Jahre gedauert hat.