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Keine Beschwer durch Verwendung unzutreffender Steuernummer
Eine vom Finanzamt in einem Steuerbescheid verwendete Steuernummer ist kein Bestandteil des Regelungsgehalts dieses Bescheids. Aus der Verwendung einer unzutreffenden oder im Einzelfall unzweckmäßigen Steuernummer ergibt sich daher keine Beschwer des Inhaltsadressaten. Eine auf die Aufteilung des laufenden Gewerbeverlusts einer Personengesellschaft bereits im Verlustentstehungsjahr gerichtete Klage ist mangels Beschwer unzulässig, denn die Zuordnung der Fehlbeträge zu den einzelnen Mitunternehmern entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel erfolgt verfahrenstechnisch erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem tatsächlich ein Gewinn erzielt und ein Verlustabzug berücksichtigt wird.