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Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen
Es besteht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Erteilung einer Steuernummer eigener Art. Die Einführung der Identifikationsnummern i. S. des § 139b und § 139c AO zum zeigt, dass jeder Steuerpflichtige eindeutig zu erfassen ist. Dies geschieht durch eine Steuernummer. Die Mitteilung dieser Steuernummer ist die daraus notwendige Konsequenz.