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Wirksame Bekanntgabe gegenüber nur eingeschränkt Geschäftsfähigem
Ist ein Kindergeldberechtigter in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt und ordnet das einen Betreuer bestellende Vormundschaftsgericht keinen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB an bzw. erstreckt sich die Betreuung nicht auch gem. § 1986 Abs. 4 BGB auf die Postangelegenheiten, kann ein Verwaltungsakt (hier: Kindergeldablehnungsbescheid) auch wirksam gegenüber dem betreuten Kindergeldberechtigten bekannt gegeben werden (sog. Doppelzuständigkeit). Erfolgt die Bestellung eines Betreuers für einen Kindergeldberechtigten u. a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, obliegt die Wahrung der Einspruchsfrist für einen Kindergeldablehnungsbescheid – neben dem Kindergeldberechtigten – dem Betreuer. Wird nach Versäumung der Einspruchsfrist zur Begründung eines Wie...