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14.04.2008 S 4521 A - 24 - A 3.14, NWB 23/2008 S. 180

Grunderwerbsteuer | Gegenleistung bei Grundstücksveräußerungen mit Solaranlagen

Heizungsanlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile. Der auf eine Thermische Solaranlage entfallende Teil des Kaufpreises ist in die Gegenleistung einzubeziehen und unterliegt damit der Grunderwerbsteuer. Photovoltaikanlagen, die nur der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks dienen (Eigenbedarf), gehören als Bestandteile oder Zubehör zum Grundvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG) und sind damit mit dem für das Grundstück festzustellenden Wert zu erfassen. Das hierfür gezahlte Entgelt gehört zur steuerpflichtigen Gegenleistung. Dienen Photovoltaikanlagen ausschließlich der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze, unterhält der Grundstückseigentümer damit einen Gewerbebetrieb; die Photovoltaikanlagen sind als Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Das auf die Phot...

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