Sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung von Einsprüchen in Kirchensteuersachen
In dem mit Verfügung vom S 2440 – 8 – St 21 – 31 bekanntgegebenen war die Auffassung vertreten worden, dass die zutreffende Ermittlung der Einkommensteuer, auch soweit sie eigens für Kirchensteuerzwecke nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 EStG i.V.m. § 4 Abs. 2 KiStG NRW – abweichend von der tatsächlich festgesetzten (staatlichen) Einkommensteuer – besonders zu berechnen ist, allein dem Finanzamt obliege. Daraus folgte, dass über die Höhe der Kirchensteuer-Festsetzung stets das Finanzamt zu entscheiden hatte (vgl. auch die insoweit überholte Regelung gemäß EStG-Kartei NW KiSt Nr. 808).
Mit Beschlüssen vom (I R 99/06, I R 100/06, I R 7/07, I R 2 und I R 3/07) hat der BFH entschieden, dass auch Einwendungen gegen die Berechung der „fiktiven” Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der in NRW erhobenen Kirchensteuer im Rechtsbehelfsverfahren gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen sind. Der Erlass vom ist mit Erlass vom S 2440 – 1/18 – V B 2 ersatzlos aufgehoben worden; die Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrung für maschinell erstellte Kirchensteuerbescheide ist in Vorbereitung.
Bisher in den Finanzämtern ruhende Einspruchsverfahren bittet die OFD im Hinblick auf die Entscheidungen des BFH nunmehr als unzulässig zurückzuweisen und die Stpfl. auf die Möglichkeit eines Verfahrens vor der zuständigen Kirchenbehörde hinzuweisen.
Mit Urteil vom 1 E 234/06 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden, dass die aus der in § 51a EStG vorgesehenen Korrekturrechnung folgende Möglichkeit einer nicht analog zur Einkommensteuerveranlagung verlaufenden Kirchensteuerveranlagung vom Gesetzgeber gesehen und zurecht in Ansehung des gewünschten Vorteils der Vermeidung einer Schattenveranlagung billigend in Kauf genommen wurde. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt (dortiges Az. 9 C 9/07).
Wie § 4 Abs. 2 KiStG NRW schreibt auch der in diesem Verfahren angefochtene § 2 Abs. 2 des Hessischen Kirchensteuergesetzes die Anwendung des § 51a EStG bei der Ermittlung der Kirchensteuer vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kirchenbehörden dort anhängige Einsprüche im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen lassen.
Soweit die Kirchenbehörden für die Bearbeitung der dort anhängigen Einsprüche auf Informationen des Finanzamts angewiesen sind, bittet die OFD diesen die erforderlichen Berechnungsgrundlagen insbes. zu den nach § 3 Nr. 40 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung tatsächlich als steuerfrei behandelten und der entsprechend nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abgezogenen Beträge mitzuteilen.
Oberfinanzdirektion
Münster v. - Kurzinfo KiSt Nr.
21/2008
Fundstelle(n):
BAAAC-80309