Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo Verfahrensrechts 9/2008

Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff AO

Sonderfall bei geänderter Steuerfestsetzung ohne Mehrbetrag bei fiktiver getrennter Veranlagung nach § 273 Abs. 1 AO

Der entschieden, dass in Aufteilungsfällen, in denen die Aufteilung einer Gesamtschuld nach einer geänderten Steuerfestsetzung bei Anwendung des Aufteilungsmaßstabes des § 273 Abs. 1 AO bei keinem der Gesamtschuldner zu einem fiktiven Mehrbetrag aus der getrennten Veranlagung führt, der allgemeine Aufteilungsmaßstab des § 270 Satz 1 AO angewandt werden muss.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die zusammen veranlagten Ehegatten erklärten ursprünglich negative Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Ehemannes und positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau. Nach einer Außenprüfung erließ das FA für die Streitjahre geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen die Einkünfte des Ehemannes für die Streitjahre jeweils erhöht, jedoch weiterhin negativ verblieben. Die Einkünfte der Ehefrau blieben unverändert. Durch Erhöhung des z.v.E. ergaben sich Nachzahlungen. Den Anträgen auf Aufteilung folgte das FA, indem es die Mehrsteuern nach den allgemeinen Aufteilungsmaßstab nach § 270 Satz 1 AO aufteilte und in voller Höhe der Ehefrau zurechnete.

Eine Aufteilung nach § 273 Abs. 1 AO wurde nicht durchgeführt, weil der Vergleich der fiktiven Steuerfestsetzungen nicht zu Mehrbeträgen führte. Der BFH führt hierzu aus, dass es für den Aufteilungsmaßstab nach § 273 Abs. 1 AO zwingend notwendig sei, dass die Vergleichsberechnung zumindest bei einem der Gesamtschuldner einen fiktiven Mehrbetrag ergebe. Sofern sich aus den Vergleichsberechnungen für keinen der Gesamtschuldner ein Mehrbetrag ergebe, wäre die Aufteilung gemäß § 273 Abs. 1 AO im Verhältnis 0 : 0 durchzuführen, welches rechnerisch nicht möglich sei. Eine Aufteilung der Mehrsteuern zu gleichen Teilen in einer analogen Anwendung des § 44 AO i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB zu gleichen Teilen (1 : 1) käme nicht in Betracht, da es in Aufteilungsfällen ausschließlich um die Aufteilung der Gesamtschuld zwecks Beschränkung der Zwangsvollstreckung gehe und nicht um einen internen zivilrechtlichen Ausgleich unter Gesamtschuldnern.

Demgemäß ist in Aufteilungsfällen nach geänderter Steuerfestsetzung, in denen die Berechnung nach § 273 Abs. 1 AO zu keinem Aufteilungsmaßstab (Verhältnis 0 : 0) führt, die Aufteilung nach dem Maßstab des § 270 Satz 1 AO zu bestimmen.

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo Verfahrensrechts 9/2008

Fundstelle(n):
JAAAC-80302