Zurückweisung einer Gegenvorstellung
Gesetze: FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, GG Art. 19 Abs. 4
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom I B 76/06 hat der erkennende Senat die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 1 BvR 1903/07).
Mit ihrer Gegenvorstellung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der Senat mit seinem Beschluss vom I B 76/06 mehrfach schwerwiegende Verfassungsverstöße begangen habe. Die dem Finanzgericht unterlaufenden Rechtsanwendungsfehler, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Interessen berührten, hätten zur Zulassung der Revision führen müssen. Durch die zu hohen Begründungsanforderungen für die Zulassung der Revision sei das rechtliche Gehör der Klägerin beschnitten worden; es liege eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vor.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
1. Der Entscheidung steht das beim Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anhängige Verfahren zur Statthaftigkeit der Gegenvorstellung (, Deutsches Steuerrecht 2007, 2162) nicht entgegen. Eine Aussetzung des hier anhängigen Verfahrens nach Maßgabe des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht erforderlich, weil Gründe, die die Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des § 133a FGO als Voraussetzungen einer Gegenvorstellung umschrieben hat, nicht vorliegen.
2. Zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts kann nach bisheriger Rechtsüberzeugung in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen seit dem nur noch die Anhörungsrüge nach § 133a FGO (davor: § 155 FGO i.V.m. § 321a der Zivilprozessordnung), sofern eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, und im Übrigen eine Gegenvorstellung erhoben werden (Senatsbeschluss vom I B 70/05, BFH/NV 2006, 110, und , BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76). Eine Gegenvorstellung ist danach statthaft, wenn ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gerügt oder geltend gemacht wird, die Entscheidung sei mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar (BFH-Beschlüsse vom V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und in BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
3. Soweit die Klägerin geltend macht, durch den Beschluss des Senats sei „ihr rechtliches Gehör beschnitten” worden, kann ein solches Vorbringen danach nicht Gegenstand einer Gegenvorstellung sein. Eine Anhörungsrüge hat die Klägerin nicht erhoben.
4. Die Entscheidung des Senats ist auch nicht mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar. Dass der Senat rechtsfehlerhaft zu hohe Begründungsanforderungen für die Nichtzulassungsbeschwerde angestellt habe, kann diesen Vorwurf nicht begründen. Insoweit wird man auch zu würdigen haben, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung nicht zur Entscheidung angenommen hat.
5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da hierfür kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Fundstelle(n):
VAAAC-80269