Handschriftliche Unterzeichnung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gesetze: FGO § 116 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt —FA—) ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist eingelegt wurde.
1. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) einzulegen. Im vorliegenden Fall ist dem FA das angefochtene am zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief daher am ab. Die am beim Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax eingetroffene Beschwerde war nicht unterzeichnet.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen (allgemeine Meinung, vgl. z.B. den Beschluss des erkennenden Senats vom X B 143/01, BFH/NV 2002, 669, m.w.N.). Das ergibt sich zwar für die Nichtzulassungsbeschwerde —anders als für die Revision (§ 120 Abs. 1 FGO) und für die Beschwerde nach § 128 FGO (§ 129 Abs. 1 FGO)— nicht unmittelbar aus dem Gesetz, aber aus dem Umstand, dass es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Anordnung in § 116 Abs. 2 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt werden soll. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit eines bestimmenden Schriftsatzes ist regelmäßig nur dann genügt, wenn dieser unterschrieben, d.h. handschriftlich unterzeichnet ist (Beschlüsse des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1980, 172, und vom GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340, 2341, sowie des Großen Senats des , BFHE 111, 278, 285, BStBl II 1974, 242). Die Unterschrift soll die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten sicherstellen. Daran fehlt es bei dem als Telefax am eingetroffenen Schreiben.
Die mit Briefpost nachgereichte —unterzeichnete— Beschwerdeschrift ist am und damit verspätet beim BFH eingegangen. Hierauf sowie auf § 56 FGO ist das FA mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom , zugestellt am , hingewiesen worden.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem FA wegen der Versäumnis der Beschwerdeeinlegungsfrist schon deswegen nicht gewährt werden, weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde.
Fundstelle(n):
OAAAC-80254