Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz; ZPO § 544 Abs. 7
Instanzenzug: LG Düsseldorf, 38 O 194/05 vom OLG Düsseldorf, I-20 U 102/06 vom
Gründe
Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag 2 richtet, begründet und führt in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten damit begründet, dass die Behauptung eines Vertragsschlusses gegenüber dem Zeugen J. und die Abbuchung des Entgelts unlauter seien. Aufgrund des Vortrags der Parteien stehe fest, dass der Zeuge keinen Vertrag mit einem Unternehmen aus der L. -Gruppe geschlossen habe. Der Kläger habe behauptet, der Zeuge habe lediglich Informationsmaterial angefordert. Die Beklagte sei dem nicht substantiiert entgegengetreten. Diese Begründung verletzt - wie die Beklagte zu Recht rügt - den Anspruch der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf den Vorwurf der unrichtigen Behauptung eines Vertragsschlusses gestützt wird, obliegt es - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - grundsätzlich dem Gläubiger, die fehlende vertragliche Grundlage darzulegen und zu beweisen. Die Beklagte hat den von dem Kläger in dieser Hinsicht gehaltenen Vortrag mit Nichtwissen bestritten und ergänzend unter Beweisantritt vorgetragen, der Zeuge J. habe bei dem streitgegenständlichen Telefongespräch seine vollständige Kontoverbindung angegeben, um der L. B.V. im Rahmen des zwischen dieser und dem Zeugen zustandegekommenen Vertrages das Lastschriftverfahren zu ermöglichen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte damit dem klägerischen Vortrag substantiiert entgegengetreten. Da in dem Gespräch unstreitig für eine Teilnahme an der Spielgemeinschaft geworben wurde, war dem Vortrag der Beklagten ohne weiteres zu entnehmen, dass danach im Verlauf dieses Gesprächs ein Vertrag über die Teilnahme an der Spielgemeinschaft zustandegekommen sein und der Zeuge dabei ausweislich der in Bezug genommenen Anlage insgesamt 25 Anteile erworben haben sollte. Dieser Vortrag war hinreichend konkret, um die Frage des Vertragsschlusses im Rahmen einer Beweisaufnahme klären zu können. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, es fehle an einem konkreten Vortrag zu der Frage, wie der Vertrag zustandegekommen sei, hat es zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags gestellt.
Die zu Unrecht vorgenommene Zurückweisung eines Vortrags als unsubstantiiert stellt hier auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. , NJW-RR 2007, 1170; vgl. auch , NJW 1994, 2683). Es ist nicht auszuschließen, dass die Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten und die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme zu einem vom bisherigen abweichenden Ergebnis führen werden.
2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verurteilung im Übrigen richtet, ist sie unbegründet, weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
UAAAC-80213
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein