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BBEV Nr. 11 vom

Neue Bedeutung des AuslInvestmG: Keine EU-Rechtswidrigkeit gegenüber Drittländern

Redaktion

Seit dem Inkraftreten des InvStG zum , ist das AuslInvestmG für die Besteuerung von Investmentvermögen nicht mehr relevant. Nunmehr erlangt die EU-rechtswidrige (vgl. ) Regelung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG allerdings neue Bedeutung: Bei Fonds mit Sitz z. B. in der Schweiz oder auf den Cayman Islands ist die Pauschalbesteuerung (vor 2004) gem. § 18 Abs. 3 AuslInvestmG nicht EU-rechtswidrig.

I. Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG

Der § 18 Abs. 3 AuslInvestmG schreibt bis zum bei sog. schwarzen Fonds eine pauschale Gewinnermittlung vor. Das Gesetz versteht unter schwarzen Fonds solche, die

  • weder ihren Berichtspflichten nachkommen

  • noch gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern einen Vertreter bestellt haben.

Sind die Voraussetzungen eines schwarzen Fonds erfüllt, ist gem. § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ein Zwischengewinn festzusetzen und zu versteuern (sog. Strafbesteuerung, vgl. Schultze, ). Besitzdauer, tatsächliche Erträge oder Wertzuwächse sind dabei unerheblich.

Nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG sind steuerpflichtig:

  • die Ausschüttung,

  • 90 % des Mehrbetrags zwischen er...

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