Untersuchungshaft als berufliche Nichtrückkehrtage i.S. des DBA-Schweiz
Leitsatz
1. Bei Arbeitslohn, der aufgrund eines Arbeitsvertrages während der Untersuchungshaft eines Arbeitnehmers fortbezahlt wird,
handelt es sich um Einkünfte aus „unselbständiger Arbeit” i.S.d. Art. 15 oder Art. 15a DBA-Schweiz.
2. Die Tage, in denen sich der Arbeitnehmer aufgrund von Untersuchungshaft unbeabsichtigt und zwangsweise im Ausland befindet,
sind als Nichtrückkehrtage i.S.d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen, wenn die Inhaftierung beruflich veranlasst
ist.
3. Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz, nach dem das Besteuerungsrecht in einen Drittstaat wechselt, wenn sich der Steuerpflichtige
mehr als 183 Tage außerhalb des regelmäßigen Ansässigkeitsstaates und des Staates des Arbeitsorts in ein und demselben Drittstaat
aufhält, geht der Regelung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz vor, da nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr von einer regelmäßigen
Rückkehr an den Wohnort gesprochen werden kann.
4. Bleibt der Steuerpflichtige weniger als 183 Tage in ein und demselbsen Drittstaat, wird der Übergang des Besteuerungsrechts
auf die Schweiz bei Grenzgängern durch die Regelung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz mittels einer auf das gesamte Kalenderjahr
bezogenen Betrachtung abschließend geregelt.
5. Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft wird auch
dann in der Schweiz ausgeübt, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird.
6. Die Rückfallklausel nach Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA-Schweiz findet keine Anwendung, wenn die Besteuerung in Form einer Quellensteuer
mit proportionalem Steuersatz erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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