Anwendung des Sachwertverfahrens bei Steuerberatungsbüro im Einfamilienhaus
Leitsatz
Ein Einfamilienhaus, dessen Wohnfläche die Grenzgröße von 220 qm überschreitet, weist eine besondere Gestaltung i.S. des §
76 Abs. 3 Nr. 1 BewG auf und ist deshalb im Sachwertverfahren zu bewerten. Die Wohnflächenberechnung erfolgt in Anlehnung
an die II. BVO. Nach § 42 Abs. 4 Nr. 4 II. BV gehören Geschäftsräume nicht zur Wohnfläche. Geschäftsräume können auch Räume
mit einer indifferenten baulichen Anlage sein, die in gleicher Weise für Wohnraum oder zu Geschäftszwecken genutzt werden
können. Solche Räume sind jedoch nur dann Geschäftsräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 4 II. BVO, wenn sie tatsächlich zu geschäftlichen
oder gewerblichen Zwecken benutzt werden und vom Wohnbereich in ausreichender Weise getrennt sind. Dies ist nur dann der Fall,
wenn sie in räumlicher, wirtschaftlicher und funktioneller Beziehung so von den Wohnräumen getrennt sind, dass sie nicht mit
diesen als Einheit angesehen werden können. Dazu ist erforderlich, dass die Geschäftsräume keine Verbindung zu den Wohnräumen
haben und einen selbständigen Zugang besitzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1525 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2008 S. 2109 OAAAC-80134
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