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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 3682/05 U

Gesetze: UStG § 4 Nr. 8c, UStR 2005 A 18 Abs. 11 Satz 6

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Forderungskaufes einer Organgesellschaft als echtes Factoring

Leitsatz

  1. Bei einem Forderungsverkauf erfolgt die Forderungseinziehung nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs mit dem Verkäufer (echtes Factoring), wenn zwischen den Vertragsparteien keine Dauerrechtsbeziehung besteht, die Forderungen zivilrechtlich und wirtschaftlich (endgültig) erworben werden und deren Einziehung als Ausfluss des Haltens dieser erworbenen Vermögenswerte und ausschließlich im eigenen Interesse betrieben wird.

  2. Der im Kaufvertrag vereinbarte „Abschlag” stellt in diesem Fall kein auf die Erbringung einer Dienstleistung gerichtetes Entgelt dar, sondern eine nach dem voraussichtlichen finanziellen Aufwand zur Realisierung der Forderungen bemessene kalkulatorische Größe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2008 S. 880 Nr. 17
UStB 2008 S. 223 Nr. 8
UAAAC-80132

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.02.2008 - 1 K 3682/05 U

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