1) Es entsteht nur dann eine Erledigungsgebühr, wenn der Prozessbevollmächtigte an der materiellen Erledigung mitgewirkt hat.
Gibt er nur eine Erledigungserklärung ab, nachdem sich der Beklagte unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung und dem
rechtlichen Hinweis des Gerichts zur Änderung des angefochtenen Steuerbescheids bereit erklärt hat, so entsteht keine Erledigungsgebühr.
2) Der Streitwert einer in der Hauptsache erledigten Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs beträgt nach Abschaffung
des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens (und vor dem ) 25% des streitigen Verlustbetrags für die Körperschaftsteuer.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1234 Nr. 15 BAAAC-80121
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