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IWB Nr. 10 vom Seite 486

Vermögensteuergutschrift für Investitionen in KMU-Kapital in Frankreich

von François Hellio (Partner) und und Nathalie Crucifix, CMS Bureau Francis Lefebvre, Neuilly-sur-Seine (Frankreich)

Anders als in Deutschland wird in Frankreich Vermögensteuer erhoben. Steuerpflichtig ist jede natürliche Person, deren Vermögen am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres eine bestimmte Obergrenze (770.000 € für das Jahr 2008) übersteigt, wobei das steuerbare Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert zu bewerten ist. Steuerbar sind die geldwerten Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, an Forderungen und Beteiligungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen als Eigentümer oder Nießbraucher zustehen. Steuerbar ist nur das Reinvermögen, also unter Abzug von etwaigen Schulden.

Bei in Frankreich ansässigen Personen wird die Vermögensteuer auf die weltweiten Vermögenswerte erhoben, während bei Nichtansässigen nur das in Frankreich belegene Vermögen der Steuer unterliegt. Als „in Frankreich belegenes Vermögen” gelten u. a. unmittelbar in Frankreich gehaltene Grundstücke, aber auch Anteile an nicht-französischen Gesellschaften, die überwiegend Immobilien in Frankreich besitzen. Dies gilt jedoch nur, soweit das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen nichts anderes vorsieht.

Seit 2008 kann die vermögensteuerliche Belastung natürlicher, auch nicht ansässi...

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