Jahresgleiche Realisierung von nach § 37 Abs. 3 KStG begründeten Körperschaftsteuerguthaben:
Anwendung des
Mit entgegen der Verwaltungsauffassung (Rdn 40 des KSt-Kartei, § 34 KStG Karte 1) eine jahresgleiche Realisierung von nach § 37 Abs. 3 KStG begründeten Körperschaftsteuerguthaben zugelassen und eine vorherige gesonderte Feststellung zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht als Voraussetzung angesehen.
Die Urteilsgrundsätze sind allgemein über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden
Für Gewinnausschüttungen, die nach dem erfolgen, ist gesetzlich geregelt, dass nur ein zuvor festgestelltes Körperschaftsteuerguthaben zur Inanspruchnahme einer Körperschaftsteuerminderung zur Verfügung steht, vgl. § 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG i.d.F. des StVergAbG.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2860 A - 4 - St 52
Fundstelle(n):
NAAAC-79992