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Grundsätze für die Bearbeitung von Haftungsfällen i. S. des§ 13c UStGbei rückständiger Umsatzsteuer
§ 13c UStG regelt eine Haftung für die Fälle, in denen ein leistender Unternehmer (Steuerschuldner) seinen Anspruch auf Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz (Forderung) abtritt, der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt und der Steuerschuldner die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. § 13c UStG umfasst auch die Fälle, in denen Forderungen des leistenden Unternehmers verpfändet oder gepfändet werden. Neben den b (BStBl 2004 I S. 514) und v. - S 7279 a (BStBl 2006 I S. 207) nimmt auch die OFD Hannover hierzu Stellung.