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Investitionszulage für hergestellte Erstmuster von Stickereierzeugnissen
Investitionen für die Herstellung von Erstmustern im Rahmen der Produktion von Stickereien sind nicht zulagenbegünstigt i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999, wenn die 410-€-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschritten wird, da die Herstellungskosten auf jedes der bei der Herstellung der sog. 0-Serie technisch bedingt entstehenden selbständig nutzungsfähigen Musterstücke aufzuteilen sind.