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Ermittlung der tatsächlichen Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten
Bei der Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe eine Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG zu erfolgen hat, ist der Umfang, in dem der Kindergeldberechtigte tatsächlich Unterhalt geleistet hat, zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass der Unterhaltsanspruch eines Kinds auch die Kosten des Erziehungsunterhalts wegen freiwillig oder aufgrund staatlicher Eingriffe in Anspruch genommener fremder Hilfe umfasst (hier: Unterbringung eines Kinds auf Kosten des Landkreises in einer Jugendhilfeeinrichtung). Bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten i. S. des § 74 Abs. 1 EStG kommt eine Pauschalierung von Fahrt- oder Unterkunftskosten nur dann in Betracht, wenn die tatsächlichen Kosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind (Beachtung d...