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Wirksamkeit einer blanko erteilten Zustimmung zum sog. Realsplitting
Eine bereits blanko – d. h. der Höhe nach nicht beschränkt – erteilte Zustimmung des Empfängers von Unterhaltsleistungen zu deren Abzug als Sonderausgaben beim Geber gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist wirksam. Sie gilt auch für die Folgejahre, wenn sie nicht widerrufen oder der Höhe nach beschränkt wird. Die Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten und die gemeinsamen Kinder ist für Zwecke des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht nach Köpfen, sondern nach zivilrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Dabei kann auf zivilrechtliche Unterhaltstitel bzw. übereinstimmende Berechnungen der Beteiligten (oder ihrer Anwälte) zurückgegriffen werden, sofern nicht einer der Beteiligten die Berechnungen in substantiiert nachvollziehbarer Weise bestreitet.