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EuGH 15.05.2008 C-414/06, NWB direkt 22/2008 S. 4

Ausschluss vom Verlustabzug ausländischer Betriebsstätten verstößt nicht gegen Niederlassungsfreiheit

Der Ausschluss der Verrechnung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ist mit den Grundfreiheiten vereinbar. Ein deutsches Unternehmen kann Verluste seiner ausländischen Betriebsstätten nicht bei der Gewinnermittlung in Deutschland abziehen, wenn entsprechende ausländische Betriebsstättengewinne aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland freigestellt und im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Die Berücksichtigung der Verluste hat im Betriebsstättenstaat zu erfolgen. In Deutschland können sich derartige ausländische Betriebsstättenverluste allerdings im Rahmen des Progressionsvorbehalts über die Anwendung eines geringeren Steuersatzes auswirken.

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