BGH Beschluss v. - XII ZB 4/08

Leitsatz

[1] Zur Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Massearmut.

Gesetze: ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 233 Hb

Instanzenzug: LG Köln, 23 O 10/05 vom OLG Köln, 22 U 81/07 vom

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Das Landgericht hat den Beklagten u.a. verurteilt, 13.219,90 € aus der Insolvenzmasse an den Kläger zu zahlen. Das Urteil ist dem Beklagten am zugestellt worden. Mit am (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantragt, soweit er zur Zahlung von 13.219,90 € verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht hat den Antrag mit Beschluss vom , dem Beklagten zugestellt am , zurückgewiesen. Mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom , dem Beklagten zugestellt am , hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten verworfen und den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Es meint, wenn eine Partei - wie hier - innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantrage, dann komme Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, sofern die Partei davon habe ausgehen dürfen, dass ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Daran fehle es hier. Die Insolvenzmasse sei nicht prozesskostenhilfebedürftig. Aus der vom Beklagten geltend gemachten Masseunzulänglichkeit folge nicht, dass die Masse prozesskostenhilfebedürftig sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn aus der Masse die Kosten des Berufungsverfahrens nicht bestritten werden könnten. Nach der Masseunzulänglichkeitsanzeige des Beklagten vom sei dies nicht der Fall. Das vorhandene Barvermögen reiche aus, um die zu erwartenden Prozesskosten zu finanzieren.

Der Beklagte wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die vom Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene Entscheidung.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist.

a) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat (st. Rspr. seit BGHZ 16, 1, 39). Sie ist bis zu der Entscheidung über ihren Antrag so lange als ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsurteil vom - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732). Das war hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei trotz seiner Erklärung der Masseunzulänglichkeit in der Lage, die Prozesskosten aus der Masse zu bestreiten, steht im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung. Danach ist bei Masseunzulänglichkeit i.S. des § 208 InsO grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten i.S. des § 116 ZPO nicht aufgebracht werden können ( - ZIP 2003, 1947; - ZIP 2006, 1542 f.; - ZIP 2007, 1225 f.). Denn der Insolvenzverwalter darf bei Masseunzulänglichkeit keine neuen Masseforderungen begründen, die nicht aus der Masse beglichen werden können. Die verwaltete Masse reicht also nicht zur Bestreitung der Prozesskosten aus. Wenn die Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch nicht allzu lange zurückliegt, dann kann bereits in der Anzeige als solcher ein starkes Indiz dafür liegen, dass die Kosten nicht aufgebracht werden können. Die Insolvenzordnung knüpft gewichtige Folgen an die Anzeige (§§ 208, 210, 211 InsO). Dies und die sehr weit gehende Haftung des Insolvenzverwalters (§ 60 InsO) ist im Allgemeinen eine ausreichende Basis für die Annahme, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu Recht erfolgt ist (BAG aaO).

Der Beklagte hatte seinem Prozesskostenhilfeantrag vom seine Masseunzulänglichkeitserklärung vom beigefügt und auf sie Bezug genommen. In dieser hatte er angegeben, dass eine liquide Masse von 18.350,32 € vorhanden und mit weiteren Einnahmen derzeit nicht zu rechnen sei. Dem stünden Masseschulden in Höhe von rund 15.000 € (Kosten für Insolvenzverfahren), 2.064,03 € (Honoraranspruch des Insolvenzverwalters) und 13.219,90 € (Forderung gegen die Insolvenzmasse, zu deren Begleichung der Beklagte als Insolvenzverwalter verurteilt worden war und die er mit der Berufung abwehren wollte) gegenüber, so dass die Masse nicht ausreiche, um die Masseschulden zu tilgen.

Unter diesen Umständen durfte der Insolvenzverwalter bei Stellung seines Prozesskostenhilfeantrages davon ausgehen, dass ihm Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Bedürftigkeit versagt würde. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Beklagten in seiner Masseunzulänglichkeitsanzeige unzutreffend waren oder sich die Vermögenslage der Masse seit der erst wenige Wochen zurückliegenden Erklärung geändert haben, liegen nicht vor.

b) Soweit das Berufungsgericht die Versagung der Wiedereinsetzung weiter damit begründet, dass die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und sich insoweit auf seinen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss stützt, ist auch diese Begründung nicht frei von Rechtsirrtum. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152 f.) darf aus Gründen der Chancengleichheit von mittellosen und bemittelten Parteien bei der Frage, ob nach der Verweigerung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung gewährt werden kann, nur darauf abgestellt werden, ob sich der Antragsteller für bedürftig halten durfte. Eine Prüfung der Erfolgsaussicht darf dagegen nicht durchgeführt werden. Das gilt auch, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt worden ist (Senatsbeschluss vom - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733).

c) Die gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Berufung steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen, weil diese Entscheidung durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihre Grundlage verliert und damit gegenstandslos wird (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726; vom - XII ZB 42/05 - NJW 2006, 2269 und vom - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792).

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 9/2009 S. 202
NWB-Eilnachricht Nr. 9/2009 S. 601
WM 2008 S. 1134 Nr. 24
ZIP 2008 S. 1035 Nr. 22
NAAAC-79898

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja