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Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt
Übergreifende Darstellung nach verschiedenen Rechtsgebieten
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. Mini-Jobs) in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Mit einfachen Regeln und deutlich ermäßigten Abgaben soll privaten Arbeitgebern die Entscheidung erleichtert werden, einen in ihrem Haushalt beschäftigten Mini-Jobber anzumelden. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
I. Grundlagen
Die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt (vgl. § 8a SGB IV), wurden eingeführt mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. (BGBl 2002 I S. 4621), das am in Kraft getreten ist. Ziel der Regelung ist es, die gerade in privaten Haushalten häufig illegal ausgeübten Beschäftigungen zu bekämpfen und zusätzliche Anreize für die Errichtung neuer, sozialrechtlich abgesicherter Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen.
Eine Nichtanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 5 000 € belegt werden kann. Die Mini-Job-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappsch...