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Mietrecht | Kein Anspruch auf verbrauchsabhängige Abrechnung des individuellen Wasserverbrauchs
Der Mieter von Wohnraum hat keinen Anspruch zur Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch, solange nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind. Die Installation von Wasserzählern nur in einzelnen Wohnungen hat keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert und legt den Vermieter nicht auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung fest. Legt der Vermieter die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche um, genügen Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabs auch nicht, um eine Änderung des Umlageschlüssels dieser Betriebskosten zu rechtfertigen ( NWB SAAAC-78774).