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SteuerStud Nr. 6 vom Seite 276

Neuregelung zum Mantelkauf – Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Verlustabzüge bei Körperschaften vor dem Aus?

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Olaf Klingebiel, Salzhemmendorf

Massiv behindert der neu eingeführte § 8c KStG die Rettung angeschlagener Unternehmen, lautet der Vorwurf vieler Unternehmer. Nüchtern entgegnet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zahlen und Fakten: In 2001 summierte sich der Betrag der Verlustvorträge bundesweit auf insgesamt 380Mrd.€. Würden diese Verluste auf einen Schlag mit positiven Einkünften verrechnet werden, ergäben sich Körperschaftsteuermindereinnahmen i. H. von 60 Mrd. €. Gemessen am Körperschaftsteueraufkommen von 23Mrd.€ in 2006 hätte dies über einen Zeitraum von drei Jahren keine Körperschaftsteuereinnahmen zur Folge – nicht nur für Finanzminister ein Horrorszenario. In erster Linie soll § 8 Abs. 4 KStG den Handel mit GmbH-Mänteln und Verlustvorträgen unterbinden, so äußert sich der . Gegensätzlicher können die Standpunkte zum Thema Mantelkauf kaum sein. Welche Konsequenzen ergeben sich nun konkret aus § 8 Abs. 4 KStG bzw. § 8c KStG?

I. Zweck der Mantelkaufregelung

Hat der steuerliche Laie bei dem Gedanken an den Begriff „Mantelkauf” spontan ein überfülltes Bekleidungsgeschäft in bevorzugter Innenstadtlage vor Augen, so hatten steuerliche Insider in der Vergangenheit schnell a. F. parat. Ohne die Mantelkaufregelungen des

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